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   BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94, 2 BvR 1852/94, 2 BvR 1875/94, 2 BvR 1853/94   

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BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94, 2 BvR 1852/94, 2 BvR 1875/94, 2 BvR 1853/94 (https://dejure.org/1996,2)
BVerfG, Entscheidung vom 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94, 2 BvR 1852/94, 2 BvR 1875/94, 2 BvR 1853/94 (https://dejure.org/1996,2)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - 2 BvR 1851/94, 2 BvR 1852/94, 2 BvR 1875/94, 2 BvR 1853/94 (https://dejure.org/1996,2)
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Mauerschützen

Art. 103 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Mauerschützen

  • Bundesverfassungsgericht

    Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG ist absolut und erfüllt seine rechtsstaatliche und grundrechtliche Gewährleistungsfunktion durch eine strikte Formalisierung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Staatsbegriff; Völkerrechtssubjekt.

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Todesschüsse an der Mauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 2; StGB §§ 212, 25

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (6)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    "Mauerschützen"-Entscheidung

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gustav Radbruch: Ein Mann, geprägt vom "unerträglichen Widerspruch zur Gerechtigkeit"

  • uni-goettingen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nuremberg revisited - Das Bundesverfassungsgericht, das Völkerstrafrecht und das Rückwirkungsverbot (Dr. Kai Ambos; StV 1997, 39)

  • uni-goettingen.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Rechtswidrigkeit der Todesschüsse an der Mauer (Dr. Kai Ambos; JA 1997, 983)

  • tolmein.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    "Auf der Flucht erschossen" - Basierte das DDR-Grenzregime auf "gesetzlichem Unrecht"? Überlegungen zur Legitimität einer Verurteilung der "Mauerschützen" (Oliver Tolmein; Konkret 02/97, S. 29)

  • zeit.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Abrechnung ohne Haß (Prof. Dr. Uwe Wesel; DIE ZEIT Nº 42/1995)

In Nachschlagewerken (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 95, 96
  • NJW 1997, 929
  • MDR 1997, 179
  • NJ 1997, 19
  • StV 1997, 14
  • DVBl 1997, 115
 
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Wird zitiert von ... (243)Neu Zitiert selbst (44)

  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

    Mauerschützen I

    Auszug aus BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94
    aa) Ein Verfahrenshindernis auf der Grundlage der "act of state doctrine" bestehe aus den zutreffenden Gründen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1992 - 5 StR 370/92 - (BGHSt 39, 1 ) nicht.

    Insoweit sei ebenfalls der Auffassung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 3. November 1992 - 5 StR 370/92 - (BGHSt 39, 1 ) zu folgen, wonach die auf § 27 Abs. 2 des Grenzgesetzes beruhende Staatspraxis der DDR, welche die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen durch Schußwaffen, Selbstschußanlagen oder Minen zur Verhinderung einer Flucht aus der DDR in Kauf genommen habe, nicht geeignet gewesen sei, die Täter zu rechtfertigen; diese Staatspraxis habe offensichtlich und unerträglich gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte verstoßen.

    Dazu bezog er sich auf die in seinem Urteil vom 3. November 1992 - 5 StR 370/92 - (BGHSt 39, 1 ff. ) näher dargelegten Grundsätze, auf die auch hier wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

    Entsprechend den in seinem Urteil vom 3. November 1992 - 5 StR 370/92 - (BGHSt 39, 1) entwickelten Grundsätzen müsse ein der Staatspraxis entsprechender Rechtfertigungsgrund für die (bedingt oder unbedingt) vorsätzliche Tötung von Personen bei der Rechtsanwendung unbeachtet bleiben, wenn die Opfer nichts weiter gewollt hätten, als unbewaffnet und ohne Gefährdung allgemein anerkannter Rechtsgüter die innerdeutsche Grenze zu überschreiten.

    Festzuhalten sei auch an der bereits im Urteil vom 3. November 1992 - 5 StR 370/92 - (BGHSt 39, 1) geäußerten Auffassung, die nach dem Recht der DDR zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden hätten es ermöglicht, den Rechtfertigungsgrund so auszulegen, daß Menschenrechtsverletzungen vermeidbar gewesen wären.

    a) Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung nun bei der Beurteilung der sogenannten Regierungskriminalität während des SED-Regimes in der DDR fortentwickelt (vgl. BGHSt 39, 1 ; 39, 168 ; 40, 218 ; 40, 241 ).

    Auch ihre sonstigen Darlegungen ergeben mit noch hinreichender Deutlichkeit aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe und der Bezugnahme auf die Ausführungen in den vorangegangenen, die gleiche Fallkonstellation betreffenden Entscheidungen vom 3. November 1992 (BGHSt 39, 1) und vom 25. März 1993 (BGHSt 39, 168), daß dem Schuldprinzip genügt ist.

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94
    das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 -,.

    das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 -,.

    das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94 -,.

    d) Der Bundesgerichtshof änderte durch sein ebenfalls angegriffenes Urteil (veröffentlicht in BGHSt 40, 218 ff.) auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts dahin ab, daß die Beschwerdeführer des Totschlags schuldig seien und für den Beschwerdeführer zu 1. die Gesamtstrafe fünf Jahre und einen Monat Freiheitsstrafe betrage.

    a) Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung nun bei der Beurteilung der sogenannten Regierungskriminalität während des SED-Regimes in der DDR fortentwickelt (vgl. BGHSt 39, 1 ; 39, 168 ; 40, 218 ; 40, 241 ).

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94
    Deshalb können im Verhältnis zur DDR die allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG herangezogen werden (vgl. BVerfGE 36, 1 ; 92, 277 ).

    Dieses Völkergewohnheitsrecht muß aber auf einer allgemeinen, gefestigten Übung zahlreicher Staaten beruhen, der die Rechtsüberzeugung zugrunde liegt, daß dieses Verhalten Rechtens sei (vgl. BVerfGE 92, 277 ).

    Die von den Beschwerdeführern in Anlehnung an anglo-amerikanische Rechtsvorstellungen in Anspruch genommene "act of state doctrine" kann nicht als allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG angesehen werden, da sie jedenfalls außerhalb des anglo-amerikanischen Rechtskreises nicht anerkannt ist (vgl. BVerfGE 92, 277 ; Fonteyne , "Acts of State", in: Bernhardt , Encyclopedia of Public International Law, Vol. I, 1992, S. 17 ; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., 1984, S. 775 f.).

    Für die Anwendung des Tatortrechts hat der Senat dies bereits durch Beschluß vom 15. Mai 1995 (BVerfGE 92, 277 ) entschieden; daran hält er fest.

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG die Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhältnis von Schuld und Sühne (vgl. BVerfGE 95, 96 ).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    a) Der Grundsatz "keine Strafe ohne Schuld" hat Verfassungsrang; er findet seine Grundlage im Gebot der Achtung der Menschenwürde sowie in Art. 2 Abs. 1 GG und im Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 9, 167 ; 86, 288 ; 95, 96 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann nicht nachprüfen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte, sondern grundsätzlich nur, ob dem Schuldgrundsatz überhaupt Rechnung getragen oder ob seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des Strafrechts grundlegend verkannt worden ist (vgl. BVerfGE 95, 96 ).

    Mit der Strafe wird dem Verurteilten ein rechtswidriges sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen (vgl. BVerfGE 95, 96 ), ihn trifft, über die sonstige Beeinträchtigung seiner Grundrechte in Strafdrohung, Strafverfahren und Strafvollzug hinaus, ein sozialethisches Unwerturteil (vgl. BVerfGE 96, 10 ).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Der Schuldgrundsatz hat Verfassungsrang; er ist in der Garantie der Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG) sowie im Rechtsstaatsprinzip verankert (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 86, 288 ; 95, 96 ; 120, 224 ; 130, 1 ).

    Auf dem Gebiet der Strafrechtspflege bestimmt Art. 1 Abs. 1 GG die Auffassung vom Wesen der Strafe und das Verhältnis von Schuld und Sühne (vgl. BVerfGE 95, 96 ) sowie den Grundsatz, dass jede Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 80, 367 ; 90, 145 ; 123, 267 ).

    Mit der Strafe wird dem Täter ein sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 110, 1 ).

    Eine solche strafrechtliche Reaktion wäre ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit der Garantie der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ).

    Es sichert den Gebrauch der Freiheitsrechte, indem es Rechtssicherheit gewährt, die Staatsgewalt an das Gesetz bindet und Vertrauen schützt (BVerfGE 95, 96 ).

    Für den Bereich des Strafrechts werden diese rechtsstaatlichen Anliegen auch im Schuldgrundsatz aufgenommen (BVerfGE 95, 96 ).

    Der Strafprozess hat das aus der Würde des Menschen als eigenverantwortlich handelnder Person und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf (vgl. BVerfGE 80, 244 ; 95, 96 ), zu sichern und entsprechende verfahrensrechtliche Vorkehrungen bereitzustellen.

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